DORFENER ZENTRUM
für Integration und Familie e.V.
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Dorfener Zentrum für Integration und Familie e.V.
Änderung der Vereinssatzung Mai 2025
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Dorfener Zentrum für Integration und Familie e.V.“
2. Der Verein ist im Amtsgericht München – Registergericht - eingetragen unter der Nummer VR 110587.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Dorfen, Landkreis Erding.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr (1. Januar bis 31.Dezember).
§2 Vereinszweck
1. Zweck des Vereins ist
- die Förderung von Bildung und Erziehung
- die Förderung der Integration von MitbürgerInnen mit Migrationshintergrund
- die Förderung des Zusammenlebens aller Nationalitäten in Dorfen
- die Förderung der Jugendhilfe gemäß § 16,25 KJHG
- die Förderung des Sozialengagements
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er kann Spendengelder einnehmen und ausgeben. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung.
§3 Vereinstätigkeit
Der Satzungszweck wird, unter anderem, erfüllt durch:
- Sprach- und Integrationskurse
- Außerschulische Förderung von Kindern und Jugendlichen (z.B. Hausaufgabenbetreuung, Nachhilfe, Deutsch-Sprachförderung)
- Unterstützung von Eltern in Bildungsangelegenheiten ihrer Kinder
- Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, die der interkulturellen Begegnung und Verständigung dienen. (z.B. Internationale Zusammenkünfte, Vorträge, Diskussionsrunden, diverse Frauentreffen)
- Pflege kultureller Vielfalt (z.B. Kochkurse, internationale Feste)
- Die Aufhebung der Isolation von Elternteilen durch Planung, Förderung und Durchführung von Aktivitäten zur Bewältigung des Alltags
- Betrieb eines Zentrums als feste Anlaufstelle, zu dem jeder offenen Zugang hat, um Kenntnisse und Erfahrungen in Erziehungs- und Lebensfragen auszutauschen
- Ergänzende soziale Dienstleistungen in diesem Zentrum (z.B. Kinderbetreuung, Mutter-Kind-Gruppen, Krabbel- und Spielgruppen, Vermittlung von Babysitter-Diensten)
- Zusammenarbeit mit anderen Institutionen
(z.B. Schulen, Arbeitskreis Kinder- und Jugendarbeit Dorfen, Dorfen ist bunt, Jugendmigrationsdienst, Migrationsberatung ... )
§4 Mitglieder
1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften sowie nicht rechtsfähige Vereine werden, die bereit sind, die in § 2 genannten Vereinszwecke zu
unterstützen. Wobei Personengesellschaften und Vereine nur jeweils 1 Stimme haben.
2. Der Verein hat
- stimmberechtigte Mitglieder und
- Ehrenmitglieder.
§5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Stimmberechtigte Mitglieder haben einen von der Mitgliederversammlung festzulegenden Jahresbeitrag zu leisten.
- Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich, bei Eintritt oder für ein Geschäftsjahr im Voraus zu entrichten und wird per Lastschrift erhoben.
- Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
- Über die Aufnahme der stimmberechtigten Mitglieder entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
- Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
2. Ehrenmitglieder haben sich in herausragender Weise für den Verein eingesetzt. Die Ehrenmitgliedschaft wird ihnen von der Mitgliederversammlung angetragen. Sie leisten
keinen Beitrag.
§6 Mitgliedschaftsrechte
1. Alle Mitglieder haben das Recht, Vorschläge zu Aktivitäten des Vereins zu machen und Informationen zu erhalten. Sie erhalten in regelmäßigen Abständen schriftliche Informationen über Entwicklung und Arbeit des Vereins.
2. Die Mitgliedschaftsrechte der stimmberechtigten Mitglieder sowie der Ehrenmitglieder richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
§7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft eines stimmberechtigten Mitgliedes endet
- durch Tod bzw. Erlöschen des Rechtsträgers,
- durch Ausstritt aus dem Verein, durch schriftliche Erklärung an den Vorstand, spätestens 6 Wochen zum Ende eines Geschäftsjahres. Eine Rückerstattung des Mitgliedsbeitrages bei Austritt im laufenden Geschäftsjahr erfolgt nicht.
- durch Ausschluss, wenn das Mitglied sich in einer Weise verhält, die den Verein schädigt oder wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt.
- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand einstimmig.
- Vor Beschlussfassung hat der Vorstand dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben.
- Mitglieder, die trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung ein Jahr mit der Beitragszahlung im Rückstand sind, können vom Vorstand ausgeschlossen werden.
§8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand i.S.d. § 26 BGB.
§9. Die Mitgliederversammlung
1. Die stimmberechtigten Mitglieder entscheiden über die Angelegenheiten des Vereins durch Beschluss in einer Mitgliederversammlung.
2. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens einmal jährlich.
3. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand in Form der Einladung aller stimmberechtigten Mitglieder in Textform unter Angabe von Ort, Zeit und
Tagesordnung mit einer Frist von 3 Wochen. Auf Wunsch des Mitgliedes erfolgt die Einladung per E-Mail.
4. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
5. Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder real oder virtuell (Onlineverfahren) in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort
zugänglichen Chat-Raum. Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort mit einer gesonderten Email unmittelbar vor der Versammlung, maximal 2 Stunden davor, bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der Email an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Email-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Mitglieder, die über keine Email-Adresse verfügen, erhalten das Zugangswort per Post an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Adresse. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung des Briefes zwei Tage vor der Mitgliederversammlung. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.
6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht Gesetz oder Satzung eine andere Mehrheit vorschreiben. Jedes stimmberechtigte
Mitglied hat eine Stimme.
8. Auch ohne Mitgliederversammlung ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss zumindest in Textform erklären.
9. Art und Ergebnis der Beschlussfassung sind schriftlich zu dokumentieren und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
10. Zur Änderung des Vereinszweckes oder zur Auflösung des Vereines ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Anwesenden erforderlich.
§10 Vorstand
1. Der Gesamtvorstand besteht aus mindestens zwei gleichberechtigten Personen. Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
2. Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils in Einzelvertretungsberechtigung gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 BGB. Im Innenverhältnis vertritt
jedes Vorstandsmitglied im Falle der Verhinderung die Vorstandskollegen.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig
4. Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte.
5. Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands wird in der Geschäftsordnung geregelt.
6. Im Falle des Ausscheidens von Vorstandsmitgliedern führen die verbleibenden Vorstandsmitglieder die Geschäfte des Vereins bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Wobei der Vorstand eine Person kommissarisch mit der Aufgabe beauftragen kann.
7. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
8. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen gefordert werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Die Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
9. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, die zu protokollieren sind.
§11 Erweiterter Vorstand
1. Dem Vorstand können bis zu fünf Beisitzer mit Beraterfunktion beigeordnet werden.
2. Beisitzer können nur Vereinsmitglieder sein.
3. Die Beisitzer sind weder antrags- noch stimmberechtigt.
4. Die Beisitzer sind keine vertretungsberechtigten Mitglieder des Vorstands.
5. Die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl von Beisitzern ist möglich.
6. Die Beisitzer können vom Vorstand je nach Bedarf mit weiteren Aufgaben betraut werden, wie z.B. der Vertretung der Vereinsöffentlichkeit, der Versammlungsleitung, der
Erstellung des Versammlungsprotokolls, etc. .
7. Scheidet ein Beisitzer vorzeitig aus, kann durch Beschluss des Gesamtvorstands ein neuer Beisitzer für die restliche Dauer der Amtsperiode nachbesetzt werden.
8. Die Beisitzer werden zu den Vorstandsitzungen eingeladen.
§12 Abteilungen des Vereins
9. Für die verschiedenen Tätigkeiten des Vereins können mit Genehmigung des Vorstandes Abteilungen gebildet, mit Rechten ausgestattet und wieder aufgelöst werden.
Einzelheiten werden in der Geschäftsordnung geregelt.
10. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstandes das Recht zu, in ihrem eigenen Bereich tätig zu sein.
§13 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Landkreis Erding, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke in dem von ihm unterhaltenen Frauenhaus zu verwenden hat. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
§14 Schlussbestimmung
Die Satzung vom 10.05.2023 geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 22.05.2025.
Dorfen, den 22.05.2025
Die Vorsitzenden
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Dr. Dorette Sprengel
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Quelle: http://e-recht24.de